Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 353 — 
Abschnitt IV. 
Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Defraudationen. 
§. 27. 
Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals 
unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, wird bestraft: 
1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der §§. 1. 
und 2. zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung 
befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zu- 
genähten oder sonst verschlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Be- 
förderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Packets zu 
erkennen vermochte; 
2) wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung 
des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung 
in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen 
Bezeichnung portofrei befördert wird; 
3) wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer 
Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Ver- 
tilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird 
nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt; 
4) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem 
Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt. 
In den unter Nr. 2. und 3. bestimmten Fällen ist die Strafe mit der 
Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 
§. 28. 
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 27.) verdoppelt und bei ferneren 
Rückfällen auf das Vierfache erhöht. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der 
im §. 27. bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege 
(§§. 34. 35.) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere 
Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt jedoch 
ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis 
zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. 
§. 29. 
Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, unein- 
geschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten 
Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, bestraft. 
§. 30. 
Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27. das Porto, welches für 
die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in 
dem 
 
	        
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