Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

I Besondere Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes 
des Deutschen Bundes. 
  
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung 
von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie 
für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871. 
Auf Grund von Artikel 18. der Maaß. und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868. erläßt die Normal- Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende 
Vorschriften über die 
Eichung und Stempelung 
von 
Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und 
andere Mineralprodukte. 
I. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, 
sowie für Kolk und andere Mineralprodukte. 
§. 1. 
Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße. 
Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869. 
unter III. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das Messen von 
Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die 
nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17. 
Eichordnung abweichenden Maaße und Maaßgefäße zur Eichung und Stempelung. 
A. Maaße in Kastenform von 
1/2 H, 1 H und 2 H Inhalt; 
B. Rahmen- oder Aufsetzmaaße ohne Boden von 2 H und mehr In- 
halt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter ist; 
C. Fördergefäße auf Bergwerken sowie Lösch- und Ladegefäße bei 
dem Schiffsverkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel be- 
nutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des 
halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen 
Hektoliter beträgt; 
D. Kummtmaße namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder 
feststehende oder auf Transportwagen befindliche oben offene Kasten von 
je 20 H, oder 2 Kubikmeter Inhalt, deren Fassungsraum durch Aufsatz- 
bretter um je 10 H ober 1 Kubikmeter vergrößert werden kann. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.