I Besondere Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes
des Deutschen Bundes.
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung
von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie
für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871.
Auf Grund von Artikel 18. der Maaß. und Gewichtsordnung vom 17. August
1868. erläßt die Normal- Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende
Vorschriften über die
Eichung und Stempelung
von
Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und
andere Mineralprodukte.
I. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf,
sowie für Kolk und andere Mineralprodukte.
§. 1.
Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße.
Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869.
unter III. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das Messen von
Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die
nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17.
Eichordnung abweichenden Maaße und Maaßgefäße zur Eichung und Stempelung.
A. Maaße in Kastenform von
1/2 H, 1 H und 2 H Inhalt;
B. Rahmen- oder Aufsetzmaaße ohne Boden von 2 H und mehr In-
halt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter ist;
C. Fördergefäße auf Bergwerken sowie Lösch- und Ladegefäße bei
dem Schiffsverkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel be-
nutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des
halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen
Hektoliter beträgt;
D. Kummtmaße namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder
feststehende oder auf Transportwagen befindliche oben offene Kasten von
je 20 H, oder 2 Kubikmeter Inhalt, deren Fassungsraum durch Aufsatz-
bretter um je 10 H ober 1 Kubikmeter vergrößert werden kann.