Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

§.  2.
Bezeichnung  der  Maaße  und  Maaßgefäße.  
Die  Bezeichnung  der  in  §.  1.  aufgeführten  Maaße  und  Maaßgefäße  hat  deutlich
und  von  denselben  untrennbar  durch  Angabe  des  Inhaltes  nach  Hektoliter  unter
Anwendung  des  Buchstabens  H  zu  erfolgen.  (Vergl.  jedoch  §.  5.  letztes  Alinea.)

§.  3.
Beschaffenheit  der  Kastenmaaße.
Die  Kastenmaaße  (§.  1.  A.)  müssen  im  Lichten  gemessen  folgende  Dimensionen
  in  Millimeter  haben:  Länge  Breite  Tiefe
für  den  Inhalt  von  ½ H  500  400  250
" " " "    1 H  625  500  320
"  "  " "  2 H  625  625  512
Abweichungen  von  diesen  Dimensionen  können  nur  bis  zu  dem  Betrage
von  höchstens  zwei  Prozent  unter  der  Voraussetzung  nachgesehen  werden,  daß
der  Inhalt  des  ganzen  Maaßes  der  Anforderung  in  §.  9.  entspricht.
Maaße  können  aus  Holz  oder  aus  Eisen  hergestellt  sein,  ihre  Seiten- 



wände  müssen  nahezu  rechtwinklig  gegen  den  Boden  stehen,  die  Unterschiede  der
oberen  und  unteren  korrespondierenden  Abmessungen  dürfen  nicht  mehr  als  zehn
Prozent der Maaßtiefe betragen.

Die  hölzernen  Kastenmaaße  müssen  einen  Beschlag  von  Bandeisen  erhalten,
  welcher  den  oberen  Rand  und  die  Verbindung  der  Seitenwände  sowohl
untereinander  als  auch  mit  dem  Boden  sichert.  Verbindungsstangen  zwischen
den  Seitenwänden  oder,  wie  bei  der  Karrenform,  zwischen  den  Tragschenkeln
dürfen  nicht  durch  den  inneren  Raum  des  Maaßes  gehen.

Bei  eisernen  Kastenmaaßen  müssen  die  Seitenwände  von  genügender
Stärke  sein,  um  eine  Verbiegung  zu  verhindern;  die  Bodenplatte  ist  zur  Sicherung
  der  ebenen  Lage  mit  Rippen  zu  versehen.

§.  4.
Beschaffenheit  der  Rahmenmaaße
Die  Rahmenmaaße  (§.  1.  B.)  müssen  den  in  §.  3.  für  Kastenmaaße  angegebenen
  allgemeinen  Konstruktionsbedingungen  genügen;  ihr  horizontaler  Querschnitt
  muß  ein  Rechteck  sein.  §. 5.

Beschaffenheit  der  Fördergefäße,  Lösch-  und  Ladegefäße.  

Fördergefäße  (§.  1.  C.)  müssen  genügend  dauerhaft  und  in  einer  Körperform
ausgeführt  werden,  deren  Inhalt  sich  durch  alleinige  Anwendung  des  Längenmaaßstabes
  und  durch  einfache  Rechnung  mit  genügender  Sicherheit  bestimmen  läßt.

Bei  dem  Bergkübel  für  Haspelförderung  ist  jedoch  auch  ein  länglich  runder
Querschnitt  zulässig.

Bei  den Lösch-  und  Ladegefäßen  ist  die  Cylinder-  oder  Tonnenform  gestattet.
  Das  Verhältniß  des  Mittelwerthes  der  Durchmesser  zur  Höhe  muß  etwa
wie  3:4  sein.

Be-