III
Bereits vorhandene Fördergefäße dürfen, auch wenn sie der in §. 1. unter
C. gegebenen Vorschrift nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877. noch be-
nutzt werden, doch muß bis zum 1. Januar 1872. auf jedem solchen Förder-
gefäße der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden.
§. 6.
Beschaffenheit der Kummtmaaße.
Jeder Kasten eines Kummtmaaßes hat fest mit dem Boden verbundene
und durch Aufsatzstücke zu erhöhende Seitenwände und je eine vertikale in Nuthen
zwischen den Seitenwänden nach Art der Schützen bewegliche Vorder- und Hin-
terwand; werden zwei solche Kasten mit einander verbunden, so ist die mittlere
Schützenwand beiden gemeinschaftlich; im letzteren Falle enthält das Kummtmaaß
ohne Aufsatzbretter vier, und mit denselben sechs Kubikmeter Fassungsraum.
Der Abstand der lothrechten Vorder- und Hinterwand eines Kastens be-
trägt im Lichten zwei Meter.
Der Abstand der gleichmäßig geneigten Seitenwände beträgt im Lichten
am Boden 65 Centimeter und an der oberen offenen Fläche 137 Centimeter,
und zwar bei einer lothrechten Höhe von 1 Meter vom Boden ab gerechnet,
wobei die Breite jeder Seitenwand von der oberen bis zu der an den Boden
stoßenden Kante 106,3 Centimeter betragen muß.
Dabei ist angenommen, daß die sechs Leisten (vier an den Wänden, zwei
am Boden), welche die Nuthen für die beweglichen Wände bilden, eine Breite
von 10 Centimeter und eine Stärke von 3 Centimeter haben und somit bei einer
nach außen gerundeten oder gebrochenen Kante zusammen einen Raum von un-
gefähr 0,016 Kubikmeter einnehmen.
Zur Aufnahme größerer Mengen Torf können auf die lothrechten Wände
(End- und Mittelschützen) und auf die Seitenwände Aufsatzbretter gesetzt werden,
welche durch sichere Führungen so festgehalten werden müssen, daß jedes Aufsatz-
brett in der genauen Fortsetzung der Ebene des darunterstehenden liegt. Durch
die Aufsatzbretter soll der räumliche Inhalt jedes Kastens um 1 Kubikmeter ver-
größert werden (oder wenn der Raum für die vier Leisten zu den Nuthen be-
rücksichtigt wird, um 1,0042 Kubikmeter). Da die Seitenwände ohne Aufsatz
oben einen Abstand von 137 Centimeter haben, so muß die oberste Entfernung
der Aufsatzbretter von einander 161,3 Centimeter, die Breite jedes Aufsatzbrettes
35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand der obersten Kanten vom Boden
133/7 Centimeter betragen.
Es ist nothwendig, daß durch sogenannte Ueberwurfsketten, welche oben
in der Nähe der Schützen angebracht find, die Kasten im Anschluß an die richtig
ausgeführten Schützen zusammengehalten werden, und überdies zu empfehlen, daß
die oberen Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eisenschiene vor
zu schneller Abnutzung geschützt werden.
Den Aufsichtsbehörden bleibt überlassen, Abweichungen von obigen Ab-
messungen für ihren Aufsichtsbezirk zu gestatten und die näheren Vorschriften da-
für zu erlassen, wofern nur der Kubikinhalt den obigen Bedingungen entspricht
und die Ermittelung desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes
und durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. §. 7.