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Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allge-
meinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung
der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind ver-
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisen. Diese Verpflichtung ist
in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk-
toren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung
des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er-
wähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren,
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes-
regierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre
Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation recht-
zeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb be-
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht be-
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 51.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Reichszwecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen,
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an
dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Post-
überschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postver-
waltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken
zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49. enthaltenen
Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich die Hälfte
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Art.