Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Besondere Beilage zu Nr. 12. des Reichsgesetzblattes. 
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu 
Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und zu dem Erlaß vom 
15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung 
von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie 
für Kalk und andere Mineralprodukte, vom 31. Januar 1872. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 erläßt die Normal - Eichungskommission des Deutschen Reichs folgende 
Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem 
Erlaß vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblattes): 
Dritter Uachtrag zur Eichordnung. 
Zu §. 13. 
Die Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer betreffend. 
Bei Blechmaaßen, deren Boden die cylindrische Wandfläche äußerlich 
umschließt, genügt, statt der in §. 13 der Eichordnung vorgeschriebenen Stem- 
pelung des Bodens an zwei diametral gegenüberliegenden Stellen, die Aufbrin- 
gung eines Stempels auf der Löthfuge des Bodenrandes. 
Bei Blechmaaßen, welche aus ein em Stücke getrieben sind, kann die 
Stempelung am Boden ganz wegfallen. 
Zinnerne Maaße sind in Zukunft außer mit den bisher vorgeschriebenen 
Stempeln noch mit einem Stempel auf der äußern Bodenfläche zu versehen. 
Beim Stempeln der Fässer kann das Einbrennen der Nummer des Eich- 
Registers unterbleiben, wenn dasselbe nicht von den Betheiligten selbst zur Siche- 
tung der Kontrole gewünscht wird. 
Zu §. 26. 
Die Beschaffenheit der Gewichte betreffend. 
Die Vorschrift im letzten Absatze des §. 26, wonach Gewichte aus an- 
derem Metall als Gußeisen in der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen 
sind, wird in Folge vorgekommener Mißbräuche dahin näher bestimmt, daß 
Gewichtsstücke aus anderen Materialien als aus Gußeisen, wenn sie größere 
Hohlräume enthalten, welche ganz oder zum Theil mit einem Stoffe von anderer 
Schwere oder geringerem Werthe als das umschließende Material angefüllt sind, 
nicht zur Eichung zugelassen werden dürfen, es sei denn, daß das Einbringen 
Reichs-Gesetzbl. 1872. a
	        
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