Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

II 
einer sehr kleinen Quantität schwereren Füllmaterials und der Verschluß der dazu 
erforderlichen kleinen Höhlung durch einen mit der Oberfläche ausgeglichenen 
Pfropfen von gleichem Material mit dem Gewichtsstücke ersichtlichermaßen nur 
den Zweck gehabt hat, ein bei der Fabrikation um ein Weniges zu leicht gewor- 
denes Stück richtig zu machen. 
 
Erster Nachtrag 
zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und 
Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien 
sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
Zu §. 1. 
Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend. 
In Erweiterung der Bestimmung des §. 1D. wird hiermit bestimmt, 
daß die Zulassung von Kummtmaaßen zur Eichung und Stempelung hinfort 
nicht auf solche Maaße beschränkt werden soll, die den in §. 1D. gegebenen 
Vorschriften entsprechen, sondern daß Kummtmaaße, welche den übrigen Vor- 
schriften oder den von den Aufsichtsbehörden anzuordnenden näheren Bestimmungen 
entsprechen, überhaupt dann zugelassen werden sollen, wenn ihr Inhalt eine 
ganze Anzahl Kubikmeter beträgt. 
Zu §. 5 und 6. 
Die Beschaffenheit der Fördergefäße und der Kummtmaaße 
betreffend. 
Es werden für die auf Waagen zu setzenden Fördergefäße und Kummt- 
maaße auch solche Körperformen zugelassen, deren Querschnitte nicht durchweg 
geradlinig begrenzt sind, sofern nur die die Querschnitte begrenzenden Kurven so 
symmetrische und so einfache Formen haben, daß diese krummlinig begrenzten 
Querschnitte sich durch geradlinig begrenzte und leicht auszumessende Querschnitte 
sicher und ohne verwickelte Rechnungen ausdrücken lassen. Näheres hierüber ist 
im Wege der Instruktion vorgeschrieben. (Siehe Cirkular 11 Nr. 3 vom 
16. Dezember 1871.) 
Berlin, den 31. Januar 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster.
	        
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