für 200 Mk. 25 Milligramm,
" 500 " 50 "
" 1000 " 90 "
" 2000 " 160 "
Die Gewichtsstũcke dieser Art erhalten den einfachen Stern-Stempel.
§. 7.
Normale zur Prüfung der Goldmünz-Gewichte.
Bei den für die Gewichtsstücke unter §. 1 a. und b. dienenden Gebrauchs- und
Kontrol-Normalen muß in dem Beglaubigungsscheine der denselben anhaftende
Fehler, welcher bei der Prüfung der zu eichenden Gewichte in Rechnung zu
bringen ist, mit einer Genauigkeit von Zehntheilen des Milligramm ange-
geben sein.
Für die Gebrauchs- und Kontrol-Normale zu den Gewichtsstücken unter
§ 1 c. haben die Vorschriften des § 54 a. und §. 59 der Eichordnung Geltung.
Die Gebrauchs-Normale müssen sämmtlich in Bezug auf Form und sonstige
Beschaffenheit den für den Verkehr zugelassenen Gewichtsstücken, zu deren Prüfung
sie dienen sollen, entsprechen; doch find sie zu größerer Sicherung zu vergolden.
— Die Kontrol-Normale, welche ebenfalls zu vergolden sind, können auch die
Formen der gewöhnlichen Normalgewichte erhalten.
§. 8.
Eichgebühren.
An Eichgebühren sind zu berechnen:
für die für Berich-, für Prüfung
Eichung. tigung. ohne Stempelung.
bei jedem Gewichtsstücke unter
§. 1a. und b. 2 Sgr. 2 Sgr. 1 Sgr.
bei den Gewichtsstücken unter
§. 1c.
für 50 Mk. ......... 1/2 " 1/2 " 1/2 "
für 100 und 200 Mk. ... 1 " 1 " 1 "
für 500 Mk ....... 2 " 1 " 1 "
für 1000 und 2000 Mk. ..... 3 1 1/2 1 1/2
§. 9.
Eichscheine.
Für die Eichscheine gilt folgendes Schema:
Eichschein V.h. No.... .... für Goldmünz-Gewichte.
Für Herrn ...................... ... zu..........................................
sind nachfolgend aufgeführte Goldmünz-Gewichte, nachdem sie innerhalb der zu-
lässigen Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht und die beibemerkten
taxmäßigen Gebühren, über deren Empfang hierdurch Quittung ertheilt wird,
berechnet worden.