— 157 —
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Auffscht und Kon-
trole der Steuerbehörde.
§. 14.
1. Ueber die zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe von den im §. 1
unter 5 und 6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der
Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder
Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und
Menge, der Kollizahl und Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der
Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder
Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte
(§. 20) unter Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde
der Herausnahme einzutragen ist.
Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren
(Fakturen, Frachtbriefen u. s. w.) belegt sein.
2. Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungsraume zu
anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahme-
fällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörden
zulässig.
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu
führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Eincht vor-
zulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs und amtliche Bestandsaufnahmen
der Vorräthe sich gefallen zu lassen.
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund
soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent
des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buch-
bestande zugeschrieben werden.
§. 15.
Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für
die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist
(§. 4), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz
muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile
mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Brannt-
wein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem
Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbe-
wahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.
§. 16.
Wer, abgesehen von den in den §§. 4 und 5 gedachten Fällen, brauen
will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und
Menge der im § 1 genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem
Tage und zu welcher Stunde er einmmaischen wird und wieviel Bier er aus dem
angegebenen Braumaterial ziehen will. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese
Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeit-
Buchführung in An-
sehung der zucker-
haltigen Surrogat-
stoffe.
Vorschriften für den
gemeinschaftlichen
Betrleb der Brauerei
und Brennerel.
Brauanzeige und
Steuerentrichtung,
Unzulässigkeit von
Nebenerhebungen.