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§. 68.
Gleiche Strafe (§. 67) trifft eine Person des Beurlaubtenstandes, welche
nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung
ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen Aufforderung zur Stellung
nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet.
§. 69.
Wer sich einer unerlaubten Entfernung (§§. 64, 65, 68) in der Absicht,
sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste
dauemnd zu entziehen, schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht (Desertion) zu bestrafen.
§. 70.
Die Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren, im ersten Rückfalle mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren,
im wiederholten Rückfalle mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 71.
Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf bis zu zehn
Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde
begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn die frühere Fahnen-
flucht im Felde begangen ist, Todesstrafe ein.
§. 72.
Haben Mehrere eine Fahnenflucht verabredet und gemeinschaftlich ausge-
führt, so wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe um die
Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erhöht.
Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt statt des Gefängnisses Zucht-
haus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter
Todesstrafe ein. §. 73
Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten
Festung wird mit dem Tode bestraft.
Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde übergeht.
§. 74.
Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängniß ist auf Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 75.
Stellt sich ein Fahnenfluͤchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter
Fahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist, die an sich
verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, auch
kann, wenn kein Rückfall vorliegt, von der Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf De-
gradation erkannt werden.