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§. 76.
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht beginnt mit
dem Tage, an welchem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht be-
gangen hätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommene Verpflichtung zum
Dienste erfüllt haben würde.
§. 77.
Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in welcher deren
Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon
seinem Vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn die Fahnenflucht be-
gangen worden, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn die Fahnen-
flucht im Felde begangen worden, mit Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
§. 78
Wer einen Anderen zur Fahnenflucht vorsätzlich verleitet oder die Fahnen-
flucht desselben vorsätzlich befördert, wird, wenn die Fahnenflucht erfolgt ist, mit
Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, im Felde mit Gefängniß
von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§. 79.
Ein Gefangener, welcher sich selbst befreit, wird, wenn nicht die härtere
Strafe der Fahnenflucht verwirkt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
bestraft.
§. 80.
Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes eigen-
mächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen.
Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes dem
Verbot des §. 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten bestraft; in schweren Fällen ist zugleich auf Dienstentlassung zu
erkennen.
Vierter Abschnitt.
Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen.
§. 81
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Welse zur
Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum
Dienste untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird
mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich ist auf
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
Wird durch die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für militärische
Zwecke verursacht, so ist die an sich verwirkte Gefängnißstrafe um die Dauer von