Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 189 — 
drei Monaten bis zu Einem Jahre zu erhöhen; zugleich ist auf Entfernung aus 
dem Heer oder der Marine zu erkennen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 82. 
Dieselben Freiheitsstrafen (§. 81) treffen denjenigen, welcher einen Anderen 
auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernom- 
menen Verpflichtung zum Dienste untauglich macht; zugleich kann auf Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
§. 83. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm 
übernommenen Verpflichtung zum Dienste ganz oder theilweise zu entziehen, ein 
auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
Jahren bestraft, zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes erkannt werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Feigheit. 
§. 84. . 
Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Ka- 
meraben durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird mit dem Tode 
bestraft. 
§. 85. 
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer aus Feigheit 
1) bei dem Vormarsche zum Gefecht, während des Gefechts oder auf dem 
Rückzuge von seinem Truppentheile heimlich zurückbleibt, von demselben 
sich wegschleicht oder sich versteckt hält, die Flucht ergreift, seine Waffen 
oder Munition wegwirft oder im Stiche läßt, oder sein Pferd oder seine 
Waffen unbrauchbar macht, oder 
2) durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens, oder durch 
absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder vor dem Feinde 
einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung 
zu entziehen sucht. 
In minder schweren Fällen tritt Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf 
Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein. 
§. 86. 
Ist in den Fällen des §. 85 durch die Feigheit ein erheblicher Nachtheil 
verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, und wenn der 
Tod eines Menschen verursacht worden, Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliches Zuchthaus ein. 
Reichs-Geseqbl. 1872. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.