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§. 87.
Wer in anderen, als den in den §§. 84 und 85 benannten Fällen aus
Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verletzt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
§. 88.
Hat der Thäter in den Fällen der §. 85 und 86 nach der That hervor-
ragende Beweise von Muth abgelegt, so kann die Strafe unter den Mindestbetrag
der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §§. 85 und 87
von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden.
Sechster Abschnitt.
Strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen
Unterordnung.
§. 89.
Wer im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung die dem Vor-
esetzten schuldige Achtung verletzt, insbesondere laut Beschwerde oder gegen einen
Verwels Widerrede führt, wird mit Arrest bestraft.
Wird die Achtungsverletzung unter dem Gewehr oder vor versammelter
Mannschaft begangen, oder stellt sich dieselbe als eine Drohung dar, so ist auf
strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder auf Gefängniß oder Festungs-
haft bis zu drei Jahren zu erkennen.
§. 90.
Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetzten wis-
sentlich die Unwahrheit sagt, wird mit Arrest bestraft.
§. 91.
Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Beleidigung im Dienste oder
in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit Fretheitsstrafe bis zu drei
Jahren bestraft.
Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder
Abbildungen begangen, so ist auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jah-
ren zu erkennen.
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf
Jahren ein. §. 92
Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nichtbefolgung oder
durch eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben wird mit Arrest
bestraft.
§. 93
Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht, so tritt
strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder Gefängniß oder Festungshaft bis