Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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peschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind und müssen in ebenso 
vielen Originalien aufgegeben werden. 
Soll eine Depesche von der Adreßstation behufs Bestellung an verschie- 
dene Adressaten, sei es am Orte selbst, sei es durch Vermittelung der Post resp. 
eines Expressen, vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche 
behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 
4 Sgr. etc. erhoben. 
Im Wecbselverkehr zwischen den deutschen Stationen ist die 
Vervielfältigungsgebühr nach dem Satze von 24 Sgr. zu erheben. 
§. 19. 
Frankirte Antworten. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, 
frankiren. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die 
Angabe beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer 
einfachen Depesche derselben Beförderungsstrecke zu erlegen. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, 
so hat er beizufügen: „Antwort bezahlt .. Frks. Cts.“ und diesen Be- 
trag einzuzahlen. 
Soll die zu frankirende Antwort nach einem anderen als nach dem Auf- 
gabeorte der Ursprungs-Depesche übermittelt werden, so kommt für die Antwort. 
Depesche der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- und der Adreßstation der Antwort 
zur Anwendung. Die Angabe des eingezahlten Betrages ist in solchen Fällen 
obligatorisch ohne Rücksicht auf die Wortzahl der verlangten Antwort. Der 
betreffende Zusatz muß dann lauten: „Antwort bezahlt nach .. ... (Angabe des 
Ortes) ...  Frks. Cts.“ 
Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungs- 
Depesche erhobenen Gebühr nicht überschreiten. 
Die Bestimmungsstation zahlt den Betrag der bei der Aufgabestation 
für die Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschenmarken oder vermit- 
telst einer Kassenanweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die 
Antwort abzusenden, wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird 
angesehen und behandelt, wie jede andere Depesche. 
Kann die Ursprungs-Depesche innerhalb 6 Wochen nicht bestellt werden, 
oder verweigert der Adressat ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort 
bestimmten Summe, so giebt die Bestimmungsstation dem Aufgeber hiervon 
Kenntniß durch eine Dienstnotiz, welche die Stelle der Antwort vertritt. Diese 
Dienstnotiz enthält die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhin- 
dert haben, und die nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche 
eventuell nachsenden lassen könne.
	        
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