Zur Urkund dessen haben die beider-
steitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag
in doppelter Ausfertigung unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu St. Petersburg, am
26./14. Mai 1872.
Heinrich VII. Prinz Reuß.
(L. S.)
Alegander Timascheff.
(L. S.)
— 243 —
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(M. II.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind
ausgewechselt worden.
(Nr. 851.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und
Apotheker. Vom 28. Juni 1872.
Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni
1869 (Bundesgesetzblatt S. 245)
hat der Bundesrath beschlossen, die Bekannt-
machung vom 25. September 1869, betreffend die
Prüfung der Aerzte, Zahn-
ärzte, Thierärzte und Apotheker (Bundesgesetzblatt S. 635), wie folgt zu ergänzen,
beziehungsweise abzuändern:
1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte
und Apotheker ist auch das zuständige Ministerium des Königreichs
Bayern befugt.
2) Der im §. 3 Ziffer 1 unter II. „Vorschriften über die Prüfung der
Zahnärzte" vorgeschriebenen Schulbildung ist die Reife für die dritte
Gymnasialklasse eines bayerischen Gymnasiums oder für den dritten
Kurs eines bayerischen Realgymnasiums, und der im §. 3 unter III.
„Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte“ vorgeschriebenen Schul-
bildung, die Reife für die erste Gymnasialklasse eines bayerischen
Gymnasiums oder den ersten Kurs eines bayerischen Realgymnasiums
gleich zu achten.