Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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das  landesherrliche  Kirchenregiment  auch  heute  noch  fortbestehen.  Aber
die  evangelische  Kirche  ist  vom  Staate  unabhängiger  geworden  und  hat
mancherorts  durch  die  Aufnahme  presbyterialer  und  synodaler  Elemente  ihren
Verfassungsorganismus  bereichert  und  vervollkommnet.

Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  ein  so  kurzes  Resume  von  dem  Gedankengang
  und  dem  Inhalt  eines  Buches,  das  den  Umfang  des  RıEkerschen
besitzt,  keine  oder  nur  eine  höchst  unvollkommene  Vorstellung  geben  kann.
Besonderer  Hervorhebung  und  Anerkennung  bedarf  aber  auch  die  glückliche
Verbindung  von  Einzeluntersuchung  und  zusammenfassender  Darstellung,
durch  die  das  Werk  sich  auszeichnet.  Dazu  kommt,  dass  aus  ihm  ein  feiner
historischer  Sinn  spricht,  der  das  allmählige  Werden  vortrefflich  zur  Anschauung
  zu  bringen  versteht,  und  dass  der  Verfasser  auch  die  theologische
Seite  des  Themas  als  Fachmann  beherrscht.  Kurz  man  hat  selbst  bei  den
schwierigsten  und  bestrittensten  Fragen  den  Eindruck,  dass  die  Führung  eine
durchaus  sichere  und  zuverlässige  sei,  und  man  folgt  stets  mit  Interesse,  bisweilen
  sogar  mit  Spannung  den  Auseinandersetzungen  des  Verfassers.  Als
besonders  beachtenswert  möchte  ich  bezeichnen  S.33f.  über  das  vorreformatorische
  Landeskirchentum,  S.  54  ff.  über  Luthers  und  Melanchthons  Vorstellung
  vom  Verhältnis  der  weltlichen  und  geistlichen  Gewalt,  S.  98#t.:
Wem  gebührte  nach  den  Grundsätzen  der  Reformation  das  Kirchenregiment  ?
(treffende  Widerlegung  Sounms),  S.  168ff.  über  die  Stellung  der  Konsistorien
und  ihr  Verhältnis  zu  den  Visitationskommissionen,  8.  187ff.  über  die  Behandlung
  des  Kirchengutes,  S.  270ff.  über  das  Verhältnis  von  Territorialund
  Kollegialsystem,  S.  311  über  das  WÖLLNeErsche  Religionsedikt,  S.  344ff.
über  Art.  XVI  Abs.  1  der  deutschen  Bundesakte,  S.  366ff.  über  die  rheinischwestfälische
  Kirchenordnung  von  1835,  S.371ff.  über  die  Bedeutung  der
48ger  Bewegung  für  die  Kirche.  Auch  an  feinen  Einzelbeobachtungen  ist
das  Buch  reich.  So  heisst  es  z.  B.  S.  308:  „Die  Unionsversuche  des  Hohenzollernhauses
  waren  nur  eine  mildere  Anwendung  des  fürstlichen  ius  reformandi:
  die  lutherischen  Unterthanen  sollten  allmählig  zu  dem  reineren  und
höheren  Standpunkte  des  reformierten  Glaubens  emporgehoben  werden.“
Ueberrascht  und  befremdet  haben  mich  dagegen  die  Konsequenzen,  die  der
Verfasser  im  Schlusskapitel  aus  der  geschichtlichen  Entwickelung  zieht.
Gerade  aus  Rıekers  Darstellung  erhellt,  dass  das  Streben  nach  Verselbständigung,
  das  sich  in  neuerer  Zeit  innerhalb  der  evangelischen  Kirche  geltend
macht,  mit  geschichtlicher  Notwendigkeit  eintreten  musste.  Ein  langsamer
Differenzierungsprozess  hat  die  einheitliche  Christenheit  der  Reformatoren
gesprengt  und  zu  einem  Nebeneinander  von  Staat  und  Kirche  geführt.  Lange
Zeit  war  das  Uebergewicht  auf  Seite  des  Staates  und  musste  es  sein.  Aber
ebenso  sicher  musste  früher  oder  später  ein  Ausgleich  stattfinden.  Mit  der
Unterscheidung  zwischen  dem  Landesherrn  als  Staatsoberhaupt  und  als  Träger
des  evangelischen  Kirchenregiments  bahnte  er  sich  an.  Der  Ausbau  der  Verfassung
  durch  Aufnahme  von  pregbyterial-synodalen  Organen  und  die  Ver-