Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 859.) Bekanntmachung, betreffend dic Schiffsvermessungs-Ordnung. Vom 5. Juli. 1872. 
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deuitschen Reichs hat der 
Bundesrath die nachstehende  
Schiffsvermessungs-Ordnung 
erlassen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahr- 
zeuge und Boote, welche nach ihrer Bauart ausschließlich oder vorzugsweise zum 
Verkehr auf See, oder auf den Buchten, Haffen und Watten derselben bestimmt 
sind, mit alleiniger Ausnahme derjenigen ausschließlich zur Fischerei bestimmten 
Fahrzeuge, welche mit durchlöchertem Fischbehälter versehen sind. 
§. 2. 
Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt 
durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erfolgt nach metrischem Maaß 
und erstreckt sich auf sämmtliche innere Räume des Schiffes und der auf dem- 
selben fest angebrachten Aufbauten. 
Das Ergebniß der Vermessung aller Räume eines Schiffes, in Körper- 
maß ausgedrückt, heißt der Brutto-Raumgehalt des Schiffes und, nach Ab- 
zug der Logisräume der Schiffsmannschaft (§. 15), sowie der etwa vorhandenen 
Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume (§. 16), der Netto-Raumgehalt 
desselben. " 
§.3. 
Die Vermessung erfolgt nach dem in den §§. 4 bis 11 vorgeschriebenen 
vollständigen Verfahren.  
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §§. 12 und 13 ein abge- 
kürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz ober 
theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem voll- 
ständigen Verfahren verhindern.  
II. Das vollständige Vermessungs-Verfahren. 
§. 4. 
Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decken das 
oberste und in Schiffen mit drei und mehr Decken das zweite von unten ist, 
heißt das Vermessungs-Deck. 
Die unter dem Vermessungs-Deck befindlichen Schiffsräume werden als 
ein zusammenhängendes Ganze betrachtet und vermessen.
	        
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