Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Uebersicht 
der Steuersätzef welche in denjenigen Vereinsstaaten etc., wo innere Steuern auf die Hervor- 
bringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind von den gleichnamigen 
vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden. 
  
  
  
Vereinsstaaten  etc. Maßstab Steuersatz Bemerkungen über 
i i die bei der Ausfuhr 
Nr.   in  für 30 im 52 1/2 Gul. anderen Vereinsstaaten oder 
  dem Auslande bewilligten 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. denfuß. Steuervergütungen.    
Thlr. Sgr Pf. Gl. Kr. 
I. Von Bier. 
1.   Preußen, einschließlich Lauenburg, 
ausschlieslich der Hohenzollernschen  
Lande, 
2. Königreich Sachsen, 
3. Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, 
4. Großherzogthum Sachsen, ausschließ- 
lich des Amtes Ostheim, jedoch 
 einschließlich des Ortes Melpers, 
5. Oldenburg, 
6. Braunschweig, 7. Sachsen-Meiningen, Bei der Ausfuhr von 6 Zentnern und mehr werden 3 Sgr. = 
10  1/2 Kreuzer für den Zentner brutto vergütet, wenn mindestens 50 Pfund (25 Kilogr.) Braumalzschrot auf 114 ? Liter verwendet sind. Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen müssen mindestens 247,3 Liter auf einmal ausgeführt werden. 
8. Sachsen-Altenburg       
9.   Sachsen-Koburg-Gotha,     ausschließ-   
lich des Amtes Königsberg,  1 Zentner (50 Kilogr.) —   7   6   — 26 ? 
10. Anhalt, fuhr von Bler in Flaschen 
11. Schwarzburg-Rudolstadt,  müssen mindestens 24 7,8 Uüon 
12. Schwarzburg-Sondershausen,  anf einmal ansgefuͤhrt werben 
14. Reuß ältere Linie, 
15. Reuß jüngere Linie, 
16. Schaumburg-Lippe,  
17.   Lippe, 
18.   Lübeck, 
19. Bremische Gebietstheile, 
20.Hamburgische Gebietstheile, 
21.Luxemburg. 
  
  
Anmerkung. Zwischen diesen Ver- 
einsstaaten (1 — 21) findet freier 
Verkehr mit Bier statt. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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