Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Vereinsstaaten etc., Maßstab Steuersatz Bemertungen über  
  die bei der Ausfuhr nach 
Nr. in für im 52 1/2 Gul- anderen Vereinsstaaten oder 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. 30 Thalerfuß. denfuß. dem Auslande bewilligten 
 Steuervergütungen. 
Thlr. Sgr Pf. Gl. Kr.   
23.   Hohenzollernsche Lande ... 1 Hektoliter  
a) bei einer Stärke 
bis zu 65 % Tralles ...   —   14   6 ?/7   —   51 
b) bei einer Stärke über 65 % Trall.  Bei der Ausfuhr von mindestens 37 Liter wird eine Vergütung gewährt, deren Betrag der Übergangsabgabe gleich ist. 
 
 
24. Bayern, rechts des Rheines und im aleich ist 
engeren Verein mit Bayern 
a) das  Groherzoglich Sächsische . 
Amt Ostheim mit Ausschluß des   1 Hektoliter... 1   13   10 ?/7   2   33 1/2 
 Ortes Melpers. 
b) das Herzoglich Sachsen-Koburg- 
Gothaische Amt Königsberg. 
25. Württemberg ... 1 Hektoliter bei —   20   6 ?/7 1 12 
15 % Alkohol 
nach Tralles bei 
12,44° Réaum. 
26. Baden 1 Hektoliter 
Branntwein   — 18 10 2/7 1 6   Bei der Ausfuhr werden für Branntwein 24 Kr. = 6 Sgr. 
Weingeist ...   1   4    3 3/7   2   — 10 Pf., für Weingeist 46 Kr.= 13 Sgr. 1 ?/7 für das Hektoliter vergütet.   
    
III. Von geschrotetem Malz Sese ar In 
9 « Betteln-c verghtet. 
1.   Bayern, rechts des Rheines 1 Hektoliter ... 1  10   — 2 20 Ein Malzquantum, welches we- 
Außerdem die bei Bayern unter I. 23 niger als 4 Liter beträgt, 
und II. 24 aufzeführten Landes- bleibt außer Ansatz. 
theile anderer Vereinsstaaten. 
2.   Württemberg 1 Centner 
a) geschrotetes 
Darrrmalz. 1   5   8 4/7 2   5 
b) gequetschtes   
Grünmalz —   20  — 1   10 
  
  
  
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei   
 (R. v. Decker). 
 
	        
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