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Elsaß-Lothringen eingeführten Normen auf Grundlage der alljährlich aufgestellten
Etats. Eine Rechnungslegung findet bezüglich derselben nicht statt. Gleichwohl
wird die das erpachtete Bahnnetz betreffende Einnahme und Ausgabe getrennt
ermittelt und der Königiich Großherzoglichen Regierung alljährlich im Monat
März eine summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben resp. der Ergeb-
nisse des Betriebes im Vorjahre zugestellt werden, sowie es der letzteren auch
gestattet sein soll, zum Zwecke der Prüfung dieser Uebersichten innerhalb zweier
Monate nach der Zustellung durch den Staatskommissar (§. 4) von den Detail-
rechnungen und den Kassenbüchern, Registern etc. der Generaldirektion, soweit sie
sich auf die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen bezlehen, Einsicht zu nehmen.
§. 11.
Um die Aufstellung der getrennten Betriebsrechnung zu erleichtern beziehungs-
weise auf feste Grundsätze zurückzuführen, wird vereinbart: -
A. Einnahmen.
1. In Bezug auf die Brutto- Einnahmen aus dem Personen-, Gepäck-,
Vieh-, Eil- und Frachtgutverkehr werden die beiden unter einer Verwaltung ver-
einigten Bahnnetze als getrennte Unternehmungen angesehen. Jedem Netze fällt
daher der wirklich aufgekommene Bruttoertrag aus seinem Lokalverkehr, d. h. aus
dem Verkehr zwischen seinen eigenen Stationen, zu. Die Erträge aus dem direk-
ten Verkehr zwischen den Stationen beider Bahnnetze, resp. mit den Stationen
fremder Bahnen werden bei gleichen Transport. Einheitssätzen nach Ausscheidung
der für Empfang- und Versandt- Stationen bestimmten und diesen verbleibenden
Expeditionsgebühren, nach Verhältniß der in jedem Bahnnetz durchfahrenen
Streckenlänge, resp. nach den für den direkten Verkehr mit fremden Bahnen durch
besondere Vereinbarungen für jede Bahnabtheilung festgesetzten Antheilsätzen repartirt.
2. Die Einnahmen an Pächten von Restaurationen, Dienstwohnungen,
Dienstlokalen der Post. und Telegraphenverwaltung, Grundstücken, Lagerplätzen,
Böschungen und Anpflanzungen, für Mitbenutzung der Bahnhöfe durch andere
Bahnverwaltungen, sowie an Gebühren für die Beförderung von Privatdepeschen
und aus anderen extraordinairen Quellen werden jeder Abtheilung, in deren
Bereich sie aufkommen, zugeführt.
Die Erträge aus abgängigen Betriebsmaterlalien werden, nach Ver-
hältniß der in jeder Bahnabtheilung durchlaufenen Achsmeilen, Lokomotiv- und
Wagen-Achsmeilen zusammengerechnet, repartirt.
4. Die Entschädigung für Benutzung des Betriebsmaterials durch andere
Bahnverwaltungen wird nach dem unter B. II. a. festgestellten Verhältniß repar-
tirt, wobei die von der Wilhelm-Luxemburg-Bahn zu tragende, ebendaselbst er-
läuterte Verzinsung den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ungeschmälert zufließt.
B. Betriebsausgaben.
I. Die Wilhelm-Luxemburg-Bahn nimmt an allen Betriebsausgaben
der der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen unterstellten Bahnen
Theil, und zwar:
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Bahnlänge;