Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Elsaß-Lothringen eingeführten Normen auf Grundlage der alljährlich aufgestellten 
Etats. Eine Rechnungslegung findet bezüglich derselben nicht statt. Gleichwohl 
wird die das erpachtete Bahnnetz betreffende Einnahme und Ausgabe getrennt 
ermittelt und der Königiich Großherzoglichen Regierung alljährlich im Monat 
März eine summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben resp. der Ergeb- 
nisse des Betriebes im Vorjahre zugestellt werden, sowie es der letzteren auch 
gestattet sein soll, zum Zwecke der Prüfung dieser Uebersichten innerhalb zweier 
Monate nach der Zustellung durch den Staatskommissar (§. 4) von den Detail- 
rechnungen und den Kassenbüchern, Registern etc. der Generaldirektion, soweit sie 
sich auf die  Wilhelm-Luxemburg-Bahnen bezlehen, Einsicht zu nehmen. 
§. 11. 
Um die Aufstellung der getrennten Betriebsrechnung zu erleichtern beziehungs- 
weise auf feste Grundsätze zurückzuführen, wird vereinbart: - 
 A. Einnahmen. 
1. In Bezug auf die Brutto- Einnahmen aus dem Personen-, Gepäck-, 
Vieh-, Eil- und Frachtgutverkehr werden die beiden unter einer Verwaltung ver- 
einigten Bahnnetze als getrennte Unternehmungen angesehen. Jedem Netze fällt 
daher der wirklich aufgekommene Bruttoertrag aus seinem Lokalverkehr, d. h. aus 
dem Verkehr zwischen seinen eigenen Stationen, zu. Die Erträge aus dem direk- 
ten Verkehr zwischen den Stationen beider Bahnnetze, resp. mit den Stationen 
fremder Bahnen werden bei gleichen Transport. Einheitssätzen nach Ausscheidung 
der für Empfang- und Versandt- Stationen bestimmten und diesen verbleibenden 
Expeditionsgebühren, nach Verhältniß der in jedem Bahnnetz durchfahrenen 
Streckenlänge, resp. nach den für den direkten Verkehr mit fremden Bahnen durch 
besondere Vereinbarungen für jede Bahnabtheilung festgesetzten Antheilsätzen repartirt. 
2. Die Einnahmen an Pächten von Restaurationen, Dienstwohnungen, 
Dienstlokalen der Post. und Telegraphenverwaltung, Grundstücken, Lagerplätzen, 
Böschungen und Anpflanzungen, für Mitbenutzung der Bahnhöfe durch andere 
Bahnverwaltungen, sowie an Gebühren für die Beförderung von Privatdepeschen 
und aus anderen extraordinairen Quellen werden jeder Abtheilung, in deren 
Bereich sie aufkommen, zugeführt. 
Die Erträge aus abgängigen Betriebsmaterlalien werden, nach Ver- 
hältniß der in jeder Bahnabtheilung durchlaufenen Achsmeilen, Lokomotiv- und 
Wagen-Achsmeilen zusammengerechnet, repartirt. 
4. Die Entschädigung für Benutzung des Betriebsmaterials durch andere 
Bahnverwaltungen wird nach dem unter B. II. a. festgestellten Verhältniß repar- 
tirt, wobei die von der Wilhelm-Luxemburg-Bahn  zu tragende, ebendaselbst er- 
läuterte Verzinsung den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ungeschmälert zufließt. 
B. Betriebsausgaben. 
I. Die Wilhelm-Luxemburg-Bahn nimmt an allen Betriebsausgaben 
der der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen unterstellten Bahnen 
Theil, und zwar: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge;
	        
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