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Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein) durch die
Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen
oder 7 Kreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu ent-
richten hat.
Artikel 15.
Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen.
Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Aus-
nahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch
unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffen-
heit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung
von 14 Thalern oder 24 Gulden süddeutscher Währung geleistet.
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch
verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstan-
denen Schaden wird seitens der Post kein Ersatz geleistet.
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die
zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädizung an die Post erlischt mit Ablauf von
sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal-
tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hier-
auf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue
Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen
Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver-
folgung seines Unspruchs dem Adressaten zuweist.
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekomman-
dirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu
haften, wenn das ganze Briefpacket während der Bestrderun in dem Transit-
gebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekom-
mandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust ge-
rathen ist.
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport
durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in
Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein
Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile gegen-
über, nicht statt. Will jedoch der Absender seine Ansprüche gegen die aus-
wärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher
die Sendung unmitelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand
zu leisten.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber
den Postverwaltungen nicht statt.