Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Bezugsperiode eine zwischen den beiden Postanstalten gleichmäßig zu theilende 
Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern zu entrichten. 
Kommen mehrmalige Ueberweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu 
erheben, es sei denn, daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen 
Bestellung überwiesen wird.  
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, 
sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür 
die Gebühr nach Artikel 26 vom Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt 
nach Artikel 27. 
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Ver- 
 
sendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
III. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten. 
Artikel 30. 
Postverträge. 
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten 
richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen. 
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande 
verhandelnde Regierung ihre Bemühungen dahin eintreten lassen, daß die Er- 
leichterungen, welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Aus- 
lande zu Theil werden, thunlichst in gleicher Weise und unter denselben Bedin- 
gungen auch auf den durch ihre Posten stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr 
des anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiets mit dem 
betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen. 
 
Artikel 31. 
Behandlung der Sendungen. 
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen 
oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen für die 
Behandlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage getroffenen 
Festsetzungen in Anwendung. 
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach 
zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die 
Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unter- 
schied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich 
der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu 
behandeln. 
Artikel 32. 
Portobezug bei der Briefpost. 
Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach den im Ar- 
tikel 23 aufgestellten Prinzipien. Es ist demnach das von der luxemburgischen
	        
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