Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

III 
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eich- 
ordnung und der Instruktion für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen 
von Waagen aufsgestellten Vorschriften bezüglich der Anordnung, Gestalt und 
Materialbeschaffenheit der einzelnen Theile entsprechen. Auch muß die Waage 
eine Arretirung besitzen, vermöge welcher im unbelasteten Zustande die Rückkehr 
der Federn in ihre Ruhelage gesichert und dieselben vor den Stößen beim Auf- 
bringen der Last bewahrt werden. 
Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung vorhanden sein für 
die sichere und bequeme Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Ge- 
wichte zu bewirkenden Richtigstellung der Angaben des Zifferblattes der Waage. 
§. 3. 
Prüfung der Federwaagen. 
Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der 
Weise zu erfolgen, daß die Waage zunächst bei der größten Belastung mittelst 
der Regulirungseinrichtung (§. 2) auf der dem belastenden Gewichtswerthe genau 
entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann 
wird mit einer Belastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage 
auch an der betreffenden Stelle des Zifferblattes hinreichend richtige Angaben 
macht. Der Fehler der Angaben des Zifferblattes bei dieser Belastung darf 100 
Gramm nicht übersteigen. Hierauf ist die Waage mit demjenigen Gewichts- 
werthe, welcher der auf ihrem Zifferblatte angegebenen größten Tragfähigkeit ent- 
spricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten zu belasten. Nach 
der Abnahme dieser Belastung ist aufs Neue die Prüfung der Richtigkeit der 
Angaben des Zifferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben ange- 
gebenen Gewicht vorzunehmen. 
Spielt nach der andauernden Belastung die Waage bei denselben Be- 
lastungen wie früher an denselben Stellen des Zifferblattes ein, ohne Abweichun- 
gen der Angabe von mehr als 100 Gramm zu zeigen, so erfolgt nun die weitere 
Prüfung der Angaben des Zifferblattes bis zu der größten auf demselben ange- 
gebenen Tragfähigkeit mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke, in der Art, daß 
bis zur größten Belastung nacheinander etwa 4 oder 5 verschiedene Gewichts- 
beträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst 
gleichmäßig über das die kleinsten Gewichtseinheiten angebende Zifferblatt ver- 
theilt sind. 
Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die Gewichtswerthe, mit 
denen sie belastet ist, an dem Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze von 100 
Gramm angeben. 
Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt sowohl bei einer Belastung von 
nahezu 10 Kilogramm als bei der größten von dem Zifferblatt angegebenen Be- 
lastung. Bei beiden Belastungen muß der Zeiger der Waage eine Veränderung 
der Angabe. am Zifferblatt erkennen lassen, sobald auf der Lastseite eine Zulage 
von 100 Gramm gemacht wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.