Zu §. 21.
Die Stempelung der Hohlmaaße für trockene Gegenstände
betreffend.
Ist der untere Rand von Spanmaaßen mit einem Beschlage umgeben,
welcher zur Sicherung der unveränderlichen Verbindung von Boden und Wand
mit Kupfer- oder Messingschrauben befestigt ist, deren Köpfe nach Entfernung
des Einschnittes eine Stempelung gestatten, so kann auf die in dem letzten Alinea
des §. 21 vorgeschriebene Art der Stempelung der Spanmaaße verzichtet werden,
und es reicht in diesem Falle die Stempelung zweier, einander auf dem Um-
fange des Maaßes entgegenstehender Schraubenköpfe aus.
Zu §. 34.
Ungleicharmige Balkenwaagen mit unveränderlichem Verhältniß
der Hebelarme betreffend.
Waagen der in der Ueberschrift genannten Gattung können zur Eichung
und Stempelung auch dann zugelassen werden, wenn das Verhältniß des Ge-
wichts zur Last 1: 100 beträgt; auch können solche Waagen in derselben Weise
und unter denselben Bedingungen, wie es für Brückenwaagen im zweiten Nach-
trage zur Eichordnung, zu §. 35 derselben, unter dem 6. Mai 1871 (Beilage
zu Nr. 23 des Reichs-Gesetzblattes) gestattet worden ist, mit einer Einrichtung
zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen werden.
Zweiter Nachtrag zu dem Erlasse
vom 15. Februar 1871.
Zu §. 1.
Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend.
Außer den in §. 1 unter A. aufgeführten Kastenmaaßen von 1/2 Hektoliter,
1 Hektoliter und 2 Hektoliter Inhalt, werden auch Kastenmaaße von größerem
Inhalte dann zugelassen, wenn ihr Inhalt ein Vielfaches des ganzen Hektoliter
beträgt und ihr horizontaler Querschnitt ein Rechteck ist, und wenn sie den
sonstigen in §. 3 für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften entsprechen. — In
Betreff der Inhaltsermittelung, Stempelfähigkeit und Stempelung, sowie in
Betreff der Eichgebühren und Eichscheine gelten auch für solche Maaße die in
§§. 8 - 12 des oben angeführten Erlasses getroffenen Bestimmungen.