Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel 3. 
Der preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihr 
und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über 
die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer Be- 
hörde zu übertragen. 
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn- 
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der 
kompetenten Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnver- 
waltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der 
Königlich preußischen Regierung ressortiren, an diese zu wenden. 
Die gedachten Funktionen können von der Königlich preußischen Regierung 
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 4. 
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) die Strecke Gennep-Goch  ist längstens bis zum 1. September 1872, 
die Strecke Gennep-Cleve längstens bis zum 1. September 1873, die 
Strecke Goch-Wesel gleichzeitig mit der Strecke Venlo-Wesel der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft zu vollenden und in Betrieb zu setzen. 
2) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- 
punkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrs- 
bedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen- oder Güter- 
verkehr anzulegen sind, alle Bauprojekte und die Konstruktion der Loko- 
motiven und Fahrzeuge unterliegen der Genehmigung des preußischen 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Insbesondere sind für die Ausführung der Bahn und der dazu ge- 
hörigen Hochbauten etc. im Bereiche der Festung Wesel die desfallsigen 
Festsetzungen der Militairbehörden für die Gesellschaft unbedingt maß- 
gebend, welche die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat. 
3) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizellicher Be- 
aufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden 
mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsen- 
den Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines be- 
sonderen Polizei- Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie 
wird den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des 
kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Ar- 
beiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten 
übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezem- 
ber 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen 
Luschüsse leisten. 
4) Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beauf- 
sichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius 
zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechtes 
und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (conf. §. 46 des 
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 und Artikel III dieser Ur- 
kunde) die solide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die 

	        
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