Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 799.) Bekanntmachung des siebenten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
sikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt find. Vom 
 
3. Maͤrz 1872. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. September 1871 (Reichsge- 
setzbl. S. 333) und in Gemäßheit des §. 154 der Militair-Ersatzinstruktion vom 
26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen 
höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden siebenten Verzeichnisse aufge- 
führt find, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vor- 
ausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 3. März 1872. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Siebentes Verzeichniß 
der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse uͤber 
die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militair- 
dienst berechtigt sind. 
A. Gymmastlen. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Westphalen. 
Das Gymnasium zu Bochum. 
II. Königreich Sachsen. 
Das Gymnasium zu Chemnitz. 
III. Königreich Württemberg. 
Das Gymnasium zu Ehingen, 
" " " Ellwangen, 
" " " Heilbronn, 
" " " Rottweil,