— 116 —
§. 12.
Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs fest-
gestellten. Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des
Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntniß zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.