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(Nr. 928.) Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.
Vom 23. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen #.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. .·....
Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicher zu stellen, welche dem Reiche
in Folge des Krieges von 1870/71 nach dem Gesetze, betreffend die Pensionirung
und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), vom 1. Januar 1875 an zur Last
fallen, wird eine Kapitalsumme von Einhundert sieben und achtzlg Millionen
Thalern bestimmt, welche aus dem durch Artikel VI. des Lhesete betreffend
die französische Kriegskosten- Entschädigung, vom 8. Juli 1872 Reichs-Gesetzbl.
S. 289)) einstweilen reservirten Theile der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-
kosten. Entschädigung zu entnehmen und unter dem Namen
„Reichs. Invalidenfonds“
nach den folgenden Vorschriften zu verwalten ist.
§. 2.
Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zinsbar an-
zulegen.
Ihre Anlegung hat, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 3, nur zu erfol-
gen in verzinslichen Schuldverschreibungen, welche
a) auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit umgeschrieben
werden können und seitens des Gläubigers unkündbar sind, und
b) einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören:
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen des
Reichs oder eines deutschen Bundesstaates;
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder von einem
Bundesstaat gesetzlich garantirt ist;
3) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in
Deutschland bestehenden Rentenbanken;
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Pro-
vinzen, Kreise, Gemeinden 2c.), welche einer regelmäßigen Amortisa-
tion unterliegen.