Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Eine Veräußerung der solchergestalt erworbenen Schuldverschreibungen ist 
nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen (§§. 8 und 9) zulässig. Der 
Umtausch kleinerer Stücke gegen größere derselben Gattung und in demselben 
Gesammtbetrag — oder umgekehrt, welcher bei dem Schuldner erfolgt, wird durch 
diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. 
§. 3. 
Für die Zeit bis zum 1. Juli 1876 kann die Anlage auch erfolgen in 
Schuldverschreibungen anderer Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder 
eines Bundesstaates, in Gewährung von Lombard-Darlehen auf Effekten, welche 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur endgültigen oder vorläufigen Anlegung 
geeignet sind (§§. 2 und 3), in inländischen oder auf Gold lautenden auslän- 
dischen Wechseln ersten Ranges oder in PrioritätsObligationen deutscher 
Eisenbahngesellschaften. 
Schuldverschreibungen dieser Art können außer in den §§. 8 und 9 er- 
wähnten Fällen auch im Interesse der Erwerbung von anderen Schuldverschrei- 
bungen veräußert werden. §.4 
Die für den Reichs-= Invalidenfonds erworbenen Schuldverschreibungen, 
sowie alle demselben zukommenden Werthpapiere sind im Gewahrsam und unter 
gemeinsamen Verschluß der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der 
Reichsschulden Kommission zu halten. Außer zum Zweck der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes zulässigen Veräußerungen oder Umtausche (§. 2) dürfen Schuld- 
verschreibungen aus dem Gewahrsam nicht früher als drei Monate vor Eintritt 
der Fälligkeit entnommen werden. Wechsel und für Lombard-Darlehen gegebene 
Sicherheiten können auch im Gewahrsam der Bankhäuser bleiben, mit welchen 
der Invalidenfonds in Geschäftsverbindung steht (§. 5). 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und den Erforder- 
nissen in §2 entsprechen, sind spätestens bis zum 1. Juli 1876 unter Mitwir- 
kung der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen. Die Wiederinkurs- 
setzung ist nur zum Zweck einer gesetzlich zulässigen Veräußerung gestattet und 
kann in rechtsgültiger Form nur unter Mitwirkung der Reichsschulden-Kommis- 
sion erfolgen. Dasselbe gilt von dem Antrage au Umschreibung hinsichtlich der 
auf Namen lautenden Schuldverschreibungen. Die außer Kurs gesetzten Schuld- 
verschreibungen gelten nicht als Inhaberpapiere, bis sie wieder in Kurs ge- 
setzt sind. 
 Die Form, in welcher die Mitwirkung der Reichsschulden= Kommission auf 
den betreffenden Schuldverschreibungen zu verlautbaren ist, wird durch die Ge- 
schäftsinstruktion (§. 11) festgestellt. 
§. 5. 
Die Einziehung von Wechsel- und Darlehnsforderungen, sowie die Ver- 
äußerung von Schuldverschreibungen für Rechnung, des Invalidenfonds geschieht 
durch Vermittelung deutscher Bankhäuser. In gleicher Weise geschieht die Er- 
werbung, soweit es sich nicht um direkte Uebernahme der Schuldverschreibungen 
von den ersten Darlehnsnehmern handelt.
	        
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