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Der Reichskanzler bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesrath die-
jenigen Bankhäuser, deren Vermittelung in Anspruch zu nehmen ist, und bringt
dieselben zur Kenntniß der Verwaltung des Reichs= Invalidenfonds und der
Reichs-Schuldenkommission. Die durch die Einziehung von Wechsel- und Dar-
lehnsforderungen, sowie durch die Veräußerung von Schuldverschreibungen bis
zur Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen verfügbar werdenden Geld-
bestände sind bei einem oder mehreren jener Bankhäuser anzulegen; sie dürfen
mit Ausnahme der Fälle, welche in §. 7 und in dem Schlußsatz des $. 8 vor-
gesehen sind, weder zu den Reichskassen noch an die Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds abgeführt werden.
Die mit diesen Mitteln erworbenen Schuldverschreibungen sind von den
hiermit beauftragten Bankhäusern an die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds
abzuführen.
Zahlungen und Aushändigungen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes
zuwider erfolgen, sind ungültig und begründen keine Entlastung des Ver-
pflichteten.
§. 6
Die Zinseinnahmen des Reichs= Invalidenfonds müssen für jedes Jahr
veranschlagt und auf den Reichshaushalts = Etat gebracht werden (Art. 69 der
Verfassung“. Kupons und Zinsquittungen der dem Reichs-Invalidenfonds ge-
hörenden Schuldverschreibungen, welche im Laufe eines Jahres fällig werden,
können vom 1. November des vorhergehenden Jahres ab aus dem Gewahrsam
(§. 4) entnommen werden. Dieselben sind von der Verwaltung des Reichs-
mvalidenfonds vor Eintritt des Falligkeitstermins an die Reichs-hauptkasse ab-
zuführen. Ebendahin sind auch die bei den Bankhäusern erwachsenen Zinsen
(§. 5) von denselben abzuführen.
§.7.
Aus den der Reichs-Hauptkasse durch Einziehung der Zinsen erwachsenden
Einnahmen sind sowobl die nach §. 1 auf die Mittel des Reiche-Invalidenfonds
angewiesenen Ausgaben als auch diejenigen Kosten zu bestreiten, welche nach
Maßgabe des Reichshaushalts-Etats theils durch die Errichtung und Geschäfts-
führung der Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds entstehen, theils den Kon-
tingentsverwaltungen für das Reichsheer durch die Verwaltung der auf die
Mittel des Reichs- Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse
und Bewilligungen noch besonders erwachsen. Sofern zur Bestreitung dieser
Ausgaben die Zinseinnahmen nicht ausreichen, ist im Reichshaushalts-Etat der-
jenige Betrag in Einnahme vorzusehen, welcher zur Ergänzung der Zinseinnah=
men im Laufe des Jahres aus Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds flüssig
gemacht werden darf. Zinsenüberschüsse wachsen unter keinen Umständen dem
Reichs - Invalidenfonds zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in
die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzustellen.
§. 8.
Bis zur Erreichung des im Etat an Einnahmen aus der Flüssigmachung
von Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds vorgesehenen Betrages sind auf
Reichs-Gesetzbl. 1873. 2