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6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b. 1.) mit 20 Sgr.
= Fl. 10 kr.;
7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte
überwiegende Bestandtheil besteht:
a) aus Holz (Nr. 15b. 2a) .........
ß) aus Gußeisen (Nr. 15 b. 2ß.)
y) aus Schmiedeeiesen oder Stahl (Nr. 15b. = 10 Sgr. = 35 Kr.
2y. ) . . . . . ..
8) Eisenbahnfahrzeuge weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus
Nr. 15c 1.) vom Werthe 6 pst.;
9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmen-
blättern:
1) ohne Garnitur (Nr. 35c. 1.) für den Zentner mit 4 Thlr.
oder 7 Fl.,
2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holsspan Nr 35c. 2.) für den
Zentner mit 30 Thlr. oder 52 Fl. 30 kr.
An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht:
20 Pfund in Kisten,
9 Pfund in Ballen.
IV. Die Anmerkung zu Nr. 31 c. und d. kommt in Wegfall.
V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegen-
stände werden vom 1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit.
VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q. 1.) werden vom
1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit.
§. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873 in Kraft.
§. 3.
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem
Bundesrathe Beschluß gefaßt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel-
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.