Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung  der  Gegenstände.

 



 

f)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  mit  Ausnahme  der  unter  g.  genannten
Arten;  Seilerwaaren,  gefärbte  und  gebleichte,  mit  Ausnahme  der
unter  d.  genannten  ..

Anmerk.  zu  f.  Leinwand,  mit  Ausnahme  der  unter  g.  genannten,  eingehend:
aa)  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschütz  bis  Seldenberg  in  der  Oberlausitz
nach  Bleichereien  oder  Leinwandmärkten  ...
bb)  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau  auf  Erlaubnißscheine

g)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,
  bedrucktem,  gebleichtem  Garn  gewebt;  Damast  aller  Art;  verarbeitetes
  Tisch.,  Bett,  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel;  Battist
und  Linon  .  ..

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;
  Gespinnste  und  andere  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfaben


23. Lichte:
a)  Talg-  und  Stearinlichte.
b)  andere

24. Literarische  und  Kunst-Gegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuskripte))  Bücher  in  allen
Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien.
  und  Photographien;  geographische  und  Seekarten;  Mufikalien
  .  ..

b)  gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holzstöcke,  sowie  lithographische
  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  diese
Gegenstände  zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier

c)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von  Marmor  und  anderen
Steinarten;  Statuen  von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe;
Medaillen.