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(Nr. 974.) Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. Vom 1. Dezember 1873.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der
Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß= Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161),
und auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai.
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath beschlossen, das Reglement zur
Ausführung des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870
(Bundes-Gesetzbl. S. 275) durch den folgenden Nachtrag zu ergänzen:
Nachtrag
zum Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der
bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 60, 8, 24, 34
und 35 des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden.
(Anlage D.)
Elsaß-Lothringen.
(Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be-
ginnt): der Oberpräsident. «
(Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
(Abgrenzung der Wahlbezirke.)
(Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des
Wahllokals.)
a) in den Gemeinden der Landkreise: der Kreisdirektor;
b) in den Stadtkreisen: der Bezirkspräsident.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
der Bezirkspräsident.
Berlin, den 1. Dezember 1873.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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