Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

—  377  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 33.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  der  Maaß  und  Gewichtsordnung.  S.  377.  —  Erlaß,  betreffend  die
Einrichtung  einer  Ober-  Postdirektion  in  Bremen.  S.  376.

 

 

 

(Nr.  976.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen

  Bund  vom  17.  August  1868.  Vom  7.  Dezember  1873.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Artikel  4  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung,  welcher  also  lautet:
„Als  Entfernungsmaaß  dient  die  Meile  von  7500  Meter.“

wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1873.  63
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1873.