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Reichs-Gesetzblatt.
No 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei der Marineverwaltung für 1867 — 1871 S. 60. —
Gesetz über die Disziplinarbefugnisse des Reichs. Oberhandelsgerichts gegen Rechtsanwalte 2#. S. 40. —
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamsen. S. o1. 6 " ·
(Nr. 918.) Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der
Marineverwaltung in den Jahren 1867— 1871. Vom 29. Mäcz 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen x.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
S. 1.
Der Marineverwaltung wird Indemnität dafür ertheilt, daß bei den Aus-
gaben der Marineverwaltung Ueberschreitungen der übertragbaren Fonds im
Ordinarium und Extraordinarium des Etats wiederholt und bis einschließlich für
das Jahr 1871, ohne als Etatsüberschreitungen ersichtlich gemacht worden zu
sein, aus den gleichartigen für das folgende Etatsjahr bewilligten Fonds gedeckt
worden sind. 2
S. 2.
Von den im §. 1 bezeichneten Etatsüberschreitungen werden 371/503 Tßlr.
24 Sgr., welche sich am Schluß des Jahres 1869 bei den Fonds für die In-
diensthaltung von Schiffen (Tit. 9 und 10 der fortdauernden Ausgaben des
Etats der Marineverwaltung) als Ueberschreitung ergeben haben, bei den durch
den Krieg gegen Frankreich veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die
Kriegsmarine z V. Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten-
entschädigung vom 8. Juli 1872) verrechnet und auf die von Frankreich zu
zahlenhde Kriegskosten-Entschädigung übernommen. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1873.
(IL. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 14
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1873.