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Reichs-Gesetzblatt.
№ 27.
Inhalt: Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März
1873 etc. S. 135.
(Nr. 1025.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung
des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten.
Vom 23. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 159 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61), was folgt:
§. 1.
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen,
welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873 der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichsbehörden, den
vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt
sind, wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt.
§. 2.
Eine Kaiserliche Bestallung erhalten:
1) die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichsbeamten,
welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleich-
stehen;
2) die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung).
§. 3.
Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen
des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten
Behörden ertheilt.
Reichs-Gesebl. 1874. 33
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1874.