Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 135 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 27. 
Inhalt: Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 
1873 etc. S. 135. 
  
  
(Nr. 1025.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung 
des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten. 
Vom 23. November 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 159 des Gesetzes, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 61), was folgt: 
§. 1. 
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, 
welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 
31. März 1873 der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichsbehörden, den 
vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt 
sind, wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. 
§. 2. 
Eine Kaiserliche Bestallung erhalten: 
1) die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichsbeamten, 
welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleich- 
stehen; 
2) die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung). 
§. 3. 
Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen 
des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten 
Behörden ertheilt. 
Reichs-Gesebl. 1874. 33 
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1874.
	        
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