Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 18 — 
4) für die Hergabe von Räumlichkeiten zu Wachen, Handwerksstätten und 
zur Unterbringung von Mllitäreffekten nach dem von den Gemeinden 
dafür nachweislich gemachten Baaraufwande, soweit derselbe von der 
oberen Verwaltungsbehörde als angemessen bescheinigt wird. 
Für die übrigen im §. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 bezeich- 
neten Leistungen erolgt keine Vergütung. 
§. 3.  
Die Ansprüche auf Vergütung werden von den oberen Verwaltungs-Be- 
hörden, bei welchen dieselben zu liquidiren sind, nach dem Ergebnisse der statt- 
gefundenen Ermittelungen festgestellt. 
§. 4. 
Die zur Vergütung erforderlichen Mittel sind aus dem Gesammtantheile 
der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung zu entnehmen und den einzelnen Staaten in den von den- 
selben nachzuweisenden Beträgen zur Bewirkung der Vergütung zur Verfügung 
zu stellen. 
Soweit einzelne Staaten oder größere Kommunalverbände die den Ge- 
meinden nach diesem Gesetze zustehenden Vergütungen bereits gewährt, oder die 
den Gemeinden obliegenden Leistungen an deren Stelle übernommen haben, 
fließen die entsprechenden Beträge diesen Staaten oder Kommunalverbänden zu. 
Den Gemeinden und größeren Kommunalverbänden ist die verfassungs- 
mäßige Beschlußfassung über die Verwendung der empfangenen Vergütungen zu 
überlassen.  §..5 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden Anordnungen 
hat der Bundesrath zu erlassen. Derselbe hat im Besonderen auch die Präklu- 
sivfristen festzulsetzen, welche bei dem öffentlichen Aufrufe der auf Grund dieses 
Gesetzes zu erhebenden Ansprüche bekannt zu machen sind und mit deren Ablaufe 
die nicht angemeldeten Ansprüche erlöschen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.