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Reichs-Gesetzblatt.
№ 16.
Inhalt: Gesetz über die Presse. S. 65.
(Nr. 1003.) Gesetz über die Presse. Vom 7. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
I. Einleitende Bestimmungen.
§. 1.
Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche
durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§. 2.
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buch-
druckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittel
bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und
bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text
oder Erläuterungen.
Was im Folgenden von »Druckschriften« verordnet ist, gilt für alle vorstehend
bezeichneten Erzeugnisse.
§. 3.
Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das
Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntniß-
nahme durch das Publikum zugänglich ist.
§. 4.
Eine Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe irgend eines
Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften
kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden.
Reichs- Gesetzbl. 1874. 18
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1874.