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§. 3.
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten steht
dem Reiche zu.
II. Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
§. 4.
Wer ein auf den Strand gerathenes oder sonst unweit desselben in Seenoth
befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen Strandvogt
oder der nächsten Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Der Ueberbringer der
ersten Anzeige hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
§. 5.
Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mittheilung der Nachricht
an den Strandvogt zu sorgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hierzu gegen
eine den ortsüblichen Sätzen entsprechende Vergütung einen Boten und die
nöthigen Beförderungsmittel (Pferd, Gespann, Boot) zu stellen.
§. 6.
Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der Nachricht (§. 5) sich
an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung sowie zur Bergung oder Hülfsleistung erforderlichen Anordnungen zu
treffen. Auch hat er für schleunigste Benachrichtigung des Strandamts sowie
des nächsten Zollbeamten Sorge zu tragen, bis zur Ankunft des letzteren aber
das Zollinteresse selbst wahrzunehmen.
Bis zum Erscheinen des Strandvogts sind die Strand-Unterbeamten und
in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu den erforderlichen An-
ordnungen berufen.
§. 7.
Wider den Willen des Schiffers dürfen Maßregeln zum Zweck der Ber-
gung oder Hülfsleistung nicht ergriffen werden. Insbesondere darf wider den
Willen des Schiffers weder an das Schiff angelegt, noch dasselbe betreten werden.
Ist das Schiff von der Schiffsbesatzung verlassen, so bedarf es zum Anlegen an
dasselbe oder zum Betreten desselben, sofern nicht dringende Gefahr im Verzuge
liegt, der Erlaubniß des Strandvogts.
Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
§. 8.
Der Schiffer ist befugt, dem Strandvogt die Leitung des Verfahrens
jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa bereits entstandenen Ber-