Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 3. 
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten steht 
dem Reiche zu. 
II. Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 
§. 4. 
Wer ein auf den Strand gerathenes oder sonst unweit desselben in Seenoth 
befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen Strandvogt 
oder der nächsten Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Der Ueberbringer der 
ersten Anzeige hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 
§. 5. 
Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mittheilung der Nachricht 
an den Strandvogt zu sorgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hierzu gegen 
eine den ortsüblichen Sätzen entsprechende Vergütung einen Boten und die 
nöthigen Beförderungsmittel (Pferd, Gespann, Boot) zu stellen. 
§. 6. 
Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der Nachricht (§. 5) sich 
an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung sowie zur Bergung oder Hülfsleistung erforderlichen Anordnungen zu 
treffen. Auch hat er für schleunigste Benachrichtigung des Strandamts sowie 
des nächsten Zollbeamten Sorge zu tragen, bis zur Ankunft des letzteren aber 
das Zollinteresse selbst wahrzunehmen. 
Bis zum Erscheinen des Strandvogts sind die Strand-Unterbeamten und 
in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu den erforderlichen An- 
ordnungen berufen.  
§. 7. 
Wider den Willen des Schiffers dürfen Maßregeln zum Zweck der Ber- 
gung oder Hülfsleistung nicht ergriffen werden. Insbesondere darf wider den 
Willen des Schiffers weder an das Schiff angelegt, noch dasselbe betreten werden. 
Ist das Schiff von der Schiffsbesatzung verlassen, so bedarf es zum Anlegen an 
dasselbe oder zum Betreten desselben, sofern nicht dringende Gefahr im Verzuge 
liegt, der Erlaubniß des Strandvogts. 
Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger finden diese 
Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 8. 
Der Schiffer ist befugt, dem Strandvogt die Leitung des Verfahrens 
jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa bereits entstandenen Ber-
	        
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