Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 23. 
Das Strandamt hat den Berger über die Zeit, den Ort und die Umstände 
der Bergung sowie über den beanspruchten Lohn zu hören und für die ange- 
messene Aufbewahrung der Gegenstände zu sorgen, auch dem nächsten Zollbeamten 
Nachricht zu geben. Die Bestimmungen der §§. 14, 15 und 18 finden auch hier 
Anwendung. 
Kann der Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so ist nach der 
Vorschrift des §. 16, andernfalls nach den Vorschriften des IV. Abschnitts, zu 
verfahren. 
§. 24. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, Anmeldestellen einzurichten, welchen 
die Strandämter jede Bergung in den Fällen der §§ 20 und 21 mitzutheilen 
haben. Auf diesen Anmeldestellen ist ein Fundverzeichniß über die geborgenen 
Gegenstände und den Ort ihrer Aufbewahrung zu führen und zur Einsicht für 
jedermann auszulegen. Ein Auszug aus dem Verzeichniß wird in angemessenen 
Fristen bekannt gemacht. 
Die Bestimmungen des §. 23 finden auch da Anwendung, wo Anmelde- 
stellen bestehen. 
§. 25.  
Wenn auf der Rhede oder im Fahrwasser eines Hafens versunkene Wracks, 
Anker oder andere Gegenstände die Schifffahrt beeinträchtigen und der Eigen- 
thümer entweder nicht bekannt oder zur Fortschaffung derselben nicht bereit ist, so 
ist die Behörde befugt, die Beseitigung zu veranlassen und zur Deckung der Kosten 
die beseitigten Gegenstände öffentlich zu verkaufen. In diesem Falle ist mit dem 
Rest des Erlöses nach den §§. 16 und 19 zu verfahren. Nach fruchtlosem Auf- 
gebotsverfahren (§. 26) fällt derselbe der Seemannskasse oder in Ermangelung 
einer solchen der Armenkasse des Hafenorts zu. 
IV. Abschnitt. 
Von dem Aufgebotsverfahren in Bergungssachen und dem Rechte auf 
herrenlose geborgene Gegenstände. 
§. 26. 
Behufs der Ermittelung des Empfangsberechtigten hat das Strandamt, 
sofern sich genügender Anlaß dazu bietet, geeignete Vorverhandlungen einzuleiten. 
Dem dadurch ermittelten Berechtigten sind die geborgenen Gegenstände nach 
Maßgabe des §. 16 auszuliefern.
	        
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