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§. 47.
Die Bestimmungen der Staatsverträge über die den Konsuln fremder
Staaten in Bergungsfällen zustehenden Rechte werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
§. 48.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1875 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.