Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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rien  aus  dem  §.  8.  erwähnten  Protokolle  in  das  Börsenbuch  eingetragen.  Aus
diesem  Börsenbuche  können  die  Mäkler  die  Preiskourante,  Kours=  und  Fracht-Zettel,
  zur  Vertheilung  an  ihre  Kunden  in  der  Stadt  drucken  lassen,  dürfen
dieselben  jedoch,  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  Fünf  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall,
  nicht  nach  anderen  Orten  versenden.

Findet  sich  kein  Mälkler  bereit,  den  Druck  der  Kourszettel  zu  besorgen,  so
liegt  es  den  Vorstehern  der  Kaufmannschaft  ob,  den  Druck  auf  Kosten  der  Korporation
  zu  bewirken.  Auch  sind  die  Vorsteher  verpflichtet,  die  Kourszettel
unentgeldlich  an  diejenigen  Behörden  einzureichen,  welche  die  Regierung  in
Stettin  ihnen  namhaft  machen  wird.

§.  11.

Die  Kourszettel  und  Preiskourante  dürfen  nur  mit  Bemerkungen  begleitet
seyn,  welche  sich  in  Thatsachen  gründen,  nicht  aber  mit  solchen,  welche  Urtheile,
Schlüsse,  Vermuthungen,  oder  überhaupt  die  eigenen  Ansichten  des  Herausgebers,
  entwickeln,  widrigenfalls  der  Letztere  in  eine  Strafe  von  Fünf  Thalern
für  jeden  Uebertretungsfall  verfüällt.

S.  12.

Die  Kourszektel  und  Preiskourante  sollen,  in  sofern  sie  mit  dem
§.  10.  gedachten  Börsenbuche  und  dem  §.  8.  erwähnten  Protokolle  übereinstimmen,
  auch  in  streitigen  Fällen  den  richterlichen  Entscheidungen  zur  Grundlage
  dienen.

.  13.

Der  Maͤkler,  welcher  Kourszettel  und  Preiskourante  ausgiebt,  die  mit
dem  Boͤrsenbuche  nicht  uͤbereinstimmen,  verfaͤllt,  außer  dem  nachgewiesenen  Falle
eines  Druckfehlers,  in  eine  Geldstrafe  von  Zwanzig  Thalern.

Jst  die  Ausgabe  der  falschen  Kourszettel  und  Preiskourante  in  bekrüglicher
  Absicht  geschehen,  so  wird  er  überdies  den  Gerichten  zur  Bestrafung
überwiesen.

g.  14.

Den  Börsenkommissarien  liegt  zunächst,  nach  §.  607.  des  Statuts  vom
15ten  November  1821.,  die  Erhaltung  der  äußern  Ordnung  bei  den  Börsen-Versammlungen
  ob,  und  ist  demnach  Jeder  derselben  befugt,  Personen,  welche
die  Ruhe  an  der  Börse  durch  Aufsehen  und  Aergerniß  erregende  Streitigkeiten,
oder  auf  andere  Weise  stören,  sofort  und  ohne  alle  Erörterungen  der  Ursachen
des  Streites  und  der  Störungen  von  der  Börse  entfernen  zu  lassen,  wobei  die
Polizei  auf  Erfordern  Hülfe  zu  leisten  verpflichtet  ist.

K.  15.