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Reichs-Gesetzblatt.
No. 22.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder u. s. w. von Beamten der Reichs-Eisenbahn- und der
Post-Verwaltung. S. 253.
(Nr. 1079.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten
der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung. Vom 5. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 18 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. §. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten
und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni d. J. (Reichs-
Gesetzbl. S. 249) finden auf Beamte der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der
Postverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
§. 2.
Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirks der Reichs-Eisenbahnverwaltung
erhalten:
1. Ober-Maschinenmeister...................
2. Telegraphen-Ober-Inspektor 9 M. — Pf.
3. Betriebsinspektoren . ..
4. Eisenbahnbaumeister . ..
5. Maschinenmeister 6 M. — Pf
6. Güterinspektoren . ..
7. Betriebskontrolöre .. . . ..
8. Werkstättenvorsteher und Werkmeister 4 M. 50 Pf.
9. Telegraphenkontrolöre. .... ... ..... . ... . . ..
Tagegelder.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 48
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1875.