Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.  8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Elsaß-  Lothringen.  S.  69.  —  Gesetz,  betreffend
das  Alter  der  Großjährigkeit.  S.  71.  —  Erlaß,  betreffend  die  einheitliche  Benennung  der  Reichsgoldmünzen.
  S.  72.









(Nr.  1051.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
8.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Die  Wirksamkeit  der  anliegenden  Reichsgesetze,  nämlich:

1.  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1869,  betreffend  die  Einführung  von
Telegraphen-Freimarken,

2.  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  betreffend  die  Eheschließung  und  die
Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,


3.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionirung  und
Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  die  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,


4.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873,  betreffend  das  Aufgebot  und  die
Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldurkunden  des  Norddeutschen
  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs,

5.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1873,  betreffend  einige  Abänderungen  des
Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871,

6.  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1873,  betreffend  die  Abänderung  der
Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,

wird  hierdurch  auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt,  jedoch  gilt  das  vorstehend  zu  3
bezeichnete  Gesetz  vom  27.  Juni  1871  daselbst  nur  mit  denjenigen  Maßgaben,
Reichs-Gesetzbl.  1875.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Februar  1875.