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Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe
nach Maßgabe des §. 21 in Gefängnißstrafe zu verwandeln.
§. 158.
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich eines
Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat,
bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchun en ihn eingeleitet
und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der Aussage ent-
standen ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat,
widerruft.
§. 159.
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu
verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt,
einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt
zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 160.
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ab-
leistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 161.
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in
den §§. 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außer-
dem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachver-
ständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.
In den Fällen der §§. 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 162.
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten
Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwider-
handelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 163.
Wenn eine der in den §§. 153 bis 156 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil
für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.