Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 82 — 
§. 223. 
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe insbesondere eines Messers 
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen  
Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben 
gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei 
Monaten ein. 
§. 224. 
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied 
des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die 
Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd 
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist 
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu 
erkennen. 
§. 225. 
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist 
auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
§. 226. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen. 
§. 227. 
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten An- 
griff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§. 224) ver- 
ursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe 
betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor- 
en ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, 
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht 
haben so ist Jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zucht- 
aus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223 
Absatz 2 und des §. 223a. auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §. 224 und 227 Absatz 2 auf 
Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß 
nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
§. 229. 
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift 
oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstoren geeignet sind, 
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.