Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 253. 
Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil 
zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 254. 
Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder 
mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren zu erkennen. 
§. 255. 
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen- 
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, 
so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. 
§. 256. 
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung er- 
kannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Einundzwanzigster Abschnitt. 
Begünstigung und Hehlerei. 
S. 257. 
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder 
Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu ent- 
ziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, 
ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils 
wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch der Art 
oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an- 
gedrohte.  
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil- 
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu 
entziehen. 
 Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung 
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige 
Anwendung. §. 258 
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird 
als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 
1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit 
Gefängniß,
	        
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