Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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drückung  wahrer  Thatsachen  einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  wegen
Betruges  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Wer  einen  Betrug  gegen  Angehörige,  Vormünder  oder  Erzieher  begeht,
ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  264.

Wer  im  Inlande  wegen  Betruges  einmal  und  wegen  darauf  begangenen
Betruges  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird  wegen  abermals  begangenen
  Betruges  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe
von  einhundertfunfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein,  neben  welcher  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden  kann.

Die  im  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  265.

Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr  versicherte  Sache  in
Brand  setzt,  oder  ein  Schiff,  welches  als  solches  oder  in  seiner  Ladung  oder  in
seinem  Frachtlohn  versichert  ist,  sinken  oder  stranden  macht,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu
sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
  werden  kann.

§.  266.

Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:

1)  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,
Vollstrecker  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter  von  Stiftungen,
wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  ihrer  Aufsicht  anvertrauten
Personen  oder  Sachen  handeln

2)  Bevollmächtigte,  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke
des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen;
3)  Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Beireibung  ihres
Gewerbes  von  der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den
ihnen  übertragenen  Geschäften  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren
Geschäfte  sie  besorgen.