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2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter drei Monaten ein.
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler
ein Angehöriger ist.
§. 259.
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um-
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu
deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft.
§. 260.
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
§. 261.
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener
Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter Einem Jahre ein.
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung so ist auf
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Die in dem §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
§. 262.
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zu-
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Zweiundzwanzigster Abschnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver-
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschä-
digt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unter-
Reichs-Gesetzbl. 1876. 16